Politik
Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig (§ 41 GO). Er kann Aufgaben, die er auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister übertragen hat, in seine Zuständigkeit zurückzuholen. Seine wichtigste Aufgabe ist es, Entscheidungen zu treffen ("Beschlüsse fassen"). Die Ausführung der von ihm getroffenen Entscheidungen ist die Aufgabe der hauptamtlichen Verwaltung.
Im Verhältnis zum Rat ist es die Aufgabe des Bürgermeisters, dessen Beschlüsse vorzubereiten, unter seiner Kontrolle auszuführen (§ 62 Abs.2 GO) und ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten (§ 55 Abs.1 GO).
Andererseits hat der Bürgermeister die Pflicht, einen Beschluss des Rates zu "beanstanden" (§ 54 Abs. 2 GO), wenn er diesen für rechtswidrig hält. Der Rat muss sich dann mit dieser Frage in einem neuen Beschluss befassen. Bleibt der Rat bei seinem Beschluss, muss der Bürgermeister die Aufsichtsbehörde unterrichten. In der Leitung der Verwaltung ist der Bürgermeister in vollem Umfang alleinverantwortlich (§ 62 Abs.1 GO). In dieses Recht darf der Rat nur dann eingreifen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Zusammensetzung des Stadtrates
Aufgaben des Bürgermeisters
Die Aufgabe des Bürgermeisters ist es, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten, unter seiner Kontrolle auszuführen und den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Er hat das Recht, gegen Ratsbeschlüsse, die nach seiner Auffassung das „Wohl der Gemeinde“ gefährden, zu widersprechen. Verletzt ein Ratsbeschluss geltendes Recht, so hat er eine Widerspruchspflicht.
Als Leiter der Verwaltung ist der Bürgermeister in vollem Umfang eigenverantwortlich und Dienstherr für die Beschäftigten der Stadtverwaltung. Er hat volle Entscheidungsfreiheit über die Geschäftsverteilung und die innere Organisation der Verwaltung.
Der Rat ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig (§ 41 GO). Er kann Aufgaben, die er auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister übertragen hat, in seine Zuständigkeit zurückzuholen. Seine wichtigste Aufgabe ist es, Entscheidungen zu treffen ("Beschlüsse fassen"). Die Ausführung der von ihm getroffenen Entscheidungen ist die Aufgabe der hauptamtlichen Verwaltung.
Im Verhältnis zum Rat ist es die Aufgabe des Bürgermeisters, dessen Beschlüsse vorzubereiten, unter seiner Kontrolle auszuführen (§ 62 Abs.2 GO) und ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten (§ 55 Abs.1 GO).
Andererseits hat der Bürgermeister die Pflicht, einen Beschluss des Rates zu "beanstanden" (§ 54 Abs. 2 GO), wenn er diesen für rechtswidrig hält. Der Rat muss sich dann mit dieser Frage in einem neuen Beschluss befassen. Bleibt der Rat bei seinem Beschluss, muss der Bürgermeister die Aufsichtsbehörde unterrichten. In der Leitung der Verwaltung ist der Bürgermeister in vollem Umfang alleinverantwortlich (§ 62 Abs.1 GO). In dieses Recht darf der Rat nur dann eingreifen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.